Anhang
zur Berufsordnung für Heilpraktiker zur
Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) - Gesetzliche Beschränkungen
in der Werbung -
Auszug aus Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. 499), zuletzt
geändert am 25.10.94 (BGBl. I S. 3082)
§1 [Generalklausel]
Wer im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die
guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz
in Anspruch genommen werden.
§3 [Unerlaubte
Werbung]
Wer im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse,
insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart
oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder
des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs
oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen,
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die
Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung
der Angaben in Anspruch genommen werden.
§4 [Strafbare
Werbung]
(1) Wer in der Absicht,
den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in
öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über
geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit,
den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder
gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle
von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß
oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte
wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Auszug aus Gesetz
über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) In der Fassung
der Bekanntmachung vom 19.10.94 (BGBl. I S. 3068) zuletzt geändert
am 25.10.94 (BGBl. I S. 3082)
§ 1
(1) Dieses Gesetz
findet Anwendung auf die Werbung für
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit
sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden
bei Mensch oder Tier bezieht.
§ 2
Fachkreise im Sinne
dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes,
Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige
Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen
oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung
ihres Berufes anwenden.
§ 3
Unzulässig ist
eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere
dann vor,
1. wenn Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder
anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt
werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine
schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln,
Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise
der Verfahren oder Behandlungen oder
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des
Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig
gewesenen Personen gemacht werden.
§ 3a
Unzulässig ist
eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen
und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen
sind oder als zugelassen gelten.
§ 5 (Zusammenfassung)
besagt, daß
bei homöopathischen Arzneimitteln nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten
geworben werden darf.
§ 8 (2) (Zusammenfassung)
Unzulässig ist
die Werbung, bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr zu beziehen,
die gemäß § 73 (2) und (3) nur zum persönlichen Bedarf
aus EG-Ländern oder durch Apotheken auf Einzelanforderung eingeführt
werden dürfen.
§ 9
Unzulässig ist
eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden,
Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener
Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).
§ 11
Außerhalb der
Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände
oder andere Mittel nicht geworben werden
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen
sowie mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung,
der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich,
tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft
ist oder angewendet wird,
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder
bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe,
des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile
durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung,
eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung
des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer
Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen
Körper oder an seinen Teilen,
6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in
den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,
7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen
oder auszunutzen,
8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme
von Anschriften verbunden ist,
9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich
oder nicht deutlich erkennbar ist,
10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten,
Leiden, Körperschäden oder krampfhafte Beschwerden beim Menschen
selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln,
Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln,
sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien,
11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs-
oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,
12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend
an Kinder oder an Jugendliche unter 14 Jahren richten,
13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder andere Verfahren, deren Ergebnis
vom Zufall abhängig ist,
14. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben oder durch
Gutscheine dafür.
15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen
Mitteln oder Gegenständen oder Gutscheine dafür.
§ 12
(1) Die Werbung für
Arzneimittel außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung,
Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zu diesem
Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen oder Tier
beziehen.
(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände
außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung
oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht
für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern,
Kurorten und Kuranstalten.
Anlage zu § 12
HGW Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gem. § 12 nicht
beziehen darf
A. Krankheiten und
Leiden beim Menschen
1. Meldepflichtige Krankheiten nach dem Bundes-Seuchengesetz
2. Geschwulstkrankheiten,
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen
Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht,
4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie,
5. organische Krankheiten
a) des Nervensystems,
b) der Augen und Ohren,
c) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose,
Varikose und Frostbeulen,
d) der Leber und des Pankreas,
e) der Harn- und Geschlechtsorgane,
6. Geschwüre des Magens und des Darms,
7. Epilepsie,
8. Geisteskrankheiten,
9. Trunksucht,
10. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und
des Wochenbetts
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