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21 - Berufsaufsicht
Der Heilpraktiker unterstellt sich im Interesse des Berufsstandes
der Berufsaufsicht seines Verbandes (Berufsorganisation).
Es
liegt im eigenen Interesse des Heilpraktikers,
- von seinem Verband erbetene Auskünfte über seine Praxistätigkeit
wahrheitsgemäß zu erteilen,
- den gewählten Vertretern seiner Berufsorganisation bzw. deren autorisierten
Beauftragten es zu ermöglichen, sich über seine geordnete Berufstätigkeit
an Ort und Stelle zu unterrichten,
- notwendigen Anordnungen seines Verbandes nachzukommen, wobei gegen Anordnungen,
die nach Ansicht des Heilpraktikers nicht gerechtfertigt sind, entsprechend
der Satzung des zuständigen Verbandes Einspruch erhoben werden kann,
- bei Ausübung spezieller Behandlungsmethoden wie Akupunktur, Chiropraktik,
Osteopathie u. a., die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern,
im Bedarfsfalle einen entsprechenden Befähigungsnachweis zu erbringen.
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