Artikel 21 - Berufsaufsicht

Der Heilpraktiker unterstellt sich im Interesse des Berufsstandes der Berufsaufsicht seines Verbandes (Berufsorganisation).

Es liegt im eigenen Interesse des Heilpraktikers,
- von seinem Verband erbetene Auskünfte über seine Praxistätigkeit wahrheitsgemäß zu erteilen,
- den gewählten Vertretern seiner Berufsorganisation bzw. deren autorisierten Beauftragten es zu ermöglichen, sich über seine geordnete Berufstätigkeit an Ort und Stelle zu unterrichten,
- notwendigen Anordnungen seines Verbandes nachzukommen, wobei gegen Anordnungen, die nach Ansicht des Heilpraktikers nicht gerechtfertigt sind, entsprechend der Satzung des zuständigen Verbandes Einspruch erhoben werden kann,
- bei Ausübung spezieller Behandlungsmethoden wie Akupunktur, Chiropraktik, Osteopathie u. a., die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, im Bedarfsfalle einen entsprechenden Befähigungsnachweis zu erbringen.

 
<< Zurück zum Index Berufsordnung  

 

   


 
 
 
   
www.deab.org - Die etwas andere Behandlung
© Copyright 2004-2024 by Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alexander Grunert Letzte Änderung Di 31-Januar-2023 Datenschutzerklärung
Impressum