Inserate dienen der
Information des Patienten und dürfen keinen darüber hinausgehenden
unsachgemäßen, mit den guten Sitten des Heilberufs nicht zu
vereinbarenden werbenden Charakter aufweisen. Ihnen sollte in der Regel
ein besonderer Anlaß zugrunde liegen, insbesondere Neuniederlassung,
Umzug, längere Abwesenheit oder Änderung der Telefonnummer.
Für Inserate
sollten folgende Hinweise beachtet werden:
Eine Anzeige nach
der Niederlassung, nach einem Umzug oder Änderung der Telefon-Nummer
sollte - außer den Angaben der Praxisstätte nicht mehr als
die in Artikel 9 angeführten Angaben enthalten und - nur in den im
Einzugsbereich des Niederlassungsortes erscheinenden Tages-, Orts- und
Stadtteilzeitungen (Werbezeitungen mit redaktionellem Teil) innerhalb
der ersten drei Monate nach der Niederlassung oder dem Umzug veröffentlicht
werden.
Eine Hinweisanzeige
vor und nach einer längeren Abwesenheit (mindestens eine Woche) in
einer der unter Absatz 1 genannten Zeitungen sollte - außer den
Daten, welche den Zeitpunkt der Praxisunterbrechung angeben, keine weiteren
als die in Artikel 9 erwähnten Angaben enthalten.