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3 - Schweigepflicht Der
Heilpraktiker verpflichtet sich, über alles Schweigen zu bewahren,
was ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich
gemacht wird.
Der Heilpraktiker
hat seine Gehilfen oder jene Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf
unter seiner Aufsicht tätig sind, über die Pflicht zur Verschwiegenheit
zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
Der Heilpraktiker
hat die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber seinen Familienangehörigen
zu beachten.
Der Heilpraktiker
darf ein Berufsgeheimnis nur offenbaren, wenn der Patient ihn von der
Schweigepflicht entbunden hat. Dies gilt auch gegenüber den Angehörigen
eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung
eine Mitteilung notwendig macht.
Auskünfte über
den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen
nur mit Zustimmung des Ersteren erfolgen.
Notwendige Auskünfte
an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben
werden
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